Antragsfrist verlängert: Corona Überbrückungshilfe für Mandanten
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb Corona-bedingt ganz oder teilweise einstellen müssen, können seit Juli 2020 eine Überbrückungshilfe erhalten. Die Bundesregierung hat die Antragsfrist nun bis zum 30. September 2020 verlängert.
Unternehmen, Soloselbstständige und Organisationen können diese weitere Liquiditätshilfen für die Monat Juni bis August 2020 beantragen. Die Antragsstellung erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Die Überbrückungshilfen für Mandanten beantragen Sie online auf dem Antragsportal „BMWI Überbrückungshilfe“
(Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html )
Diese Tools unterstützen beim Antrag ausfüllen
Die Antragstellung auf dem Online-Portal kann aktuell nur manuell erfolgen. Für die Ermittlung der notwendigen Daten gibt es verschiedene Ausfüllhilfen. Steuerberatern, die „Kanzlei-Rechnungswesen“ von DATEV verwenden, steht mit „Auswertungen / Corona Überbrückungshilfe“ eine
programmtechnische Unterstützung zur Verfügung. Das entstehende Dokument bildet die Angaben, die im Online-Formular nötig sind, gut ab.
Ob Mandanten überhaupt einen Anspruch auf Überbrückungshilfe haben, erhalten DATEV-Nutzer im Tool „Rechnungslegungspflicht“ mit der neuen Prüfung „Anspruchsberechtigte Corona-Überbrückungshilfen“. Hier gibt es weitere Informationen zu §Rechnungslegungspflicht“ (https://apps.datev.de/dnlexka/document/1018037#D189151199019255051 )
Mit unserer IT-Outsourcing-Lösung CDSasp übernehmen wir als Ihr DATEV-System-Partner alle Software-Updates für Sie – auch in Sachen
Unterstützung zur Antragsstellung Corona-Überbrückungshilfe.
Als weitere Unterstützungshilfe steht Ihnen ein Excel-Tool zur Antragsstellung der Corona- Überbrückungshilfe zur Verfügung. (Link: https://apps.datev.de/dnlexka/document/1018110 )
Separate Honorarvereinbarung für Überbrückungshilfe
vereinbaren
Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, zählen zu den förderfähigen Fixkosten. DATEV empfiehlt vor Antragstellung eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen. So lässt sich die steuerliche Beratung von der zum Antrag auf Überbrückungshilfe trennen.
Auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) https://www.bstbk.de/de/ stellt Steuerberatern einen FAQ-Katalog und Checklisten für die Antragsstellung zur Verfügung – unter anderem für Neumandanten. Außerdem weist die BStBK darauf hin, dass einmal gestellte Anträge – soweit ihr bekannt – nicht mehr geändert werden können.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Einrichtungen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unternehmen, Organisationen und selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfond qualifizieren.
- Die Förderung gilt branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
- Es müssen festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorgewiesen werden. Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
- Relevant sind zudem die Umsatzeinbußen im Antragsmonat. Dabei muss der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken sein.
Wie hoch sind die Förderbeträge?
Überbrückungshilfe kann für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallenden Fixkosten der Unternehmen. Informationen zu den förderfähigen Fixkosten gibt es in der FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe. (Link https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html) Die Höhe der Förderung bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate Juni, Juli und August 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat.
Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:
- Umsatzeinbruch größer als 70 Prozent = 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
- Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent = 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
- Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent = 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
Nicht gefördert werden: Unternehmerlohn sowie Lebenshaltungskosten und Kosten für Privaträume.
So geht’s:
Vor Antragsstellung müssen sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf der Seite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren. Die
Aktivierung des Accounts ist mittels PIN-Brief, einem Nutzerkonto des Bundes sowie der BayernID möglich. Hier gibt es einen ausführlichen Leitfaden für Antragserfassende (Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Publikationen/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
Der Antrag ist nur online und bis zum 30.9.2020 möglich. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020.
Tags:antrag, Asp, corona, datev, überbrückungshilfe, verlängerung
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