
Antragsfrist verlängert: Corona Überbrückungshilfe für Mandanten
Antragsfrist verlängert: So beantragen Sie die Corona-Überbrückungshilfe für
Mandanten
Kleine und mittelständische
Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb Corona-bedingt ganz oder teilweise einstellen
müssen, können seit Juli 2020 eine Überbrückungshilfe erhalten. Die
Bundesregierung hat die Antragsfrist nun bis zum 30. September 2020 verlängert.
Unternehmen,
Soloselbstständige und Organisationen können diese weitere Liquiditätshilfen für
die Monat Juni bis August 2020 beantragen. Die Antragsstellung erfolgt über Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Die Überbrückungshilfen für
Mandanten beantragen Sie online auf dem Antragsportal „BMWI Überbrückungshilfe“
(Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html )
Diese Tools unterstützen beim Antrag ausfüllen
Die Antragstellung
auf dem Online-Portal kann aktuell nur manuell erfolgen. Für die Ermittlung der
notwendigen Daten gibt es verschiedene Ausfüllhilfen. Steuerberatern, die „Kanzlei-Rechnungswesen“
von DATEV verwenden, steht mit „Auswertungen / Corona Überbrückungshilfe“ eine
programmtechnische Unterstützung zur Verfügung. Das entstehende Dokument bildet
die Angaben, die im Online-Formular nötig sind, gut ab.
Ob Mandanten überhaupt einen Anspruch auf Überbrückungshilfe haben, erhalten DATEV-Nutzer
im Tool „Rechnungslegungspflicht“ mit der neuen Prüfung „Anspruchsberechtigte
Corona-Überbrückungshilfen“. Hier gibt es weitere Informationen zu
§Rechnungslegungspflicht“ (https://apps.datev.de/dnlexka/document/1018037#D189151199019255051 )
Mit unserer IT-Outsourcing-Lösung CDSasp übernehmen
wir als Ihr DATEV-System-Partner alle Software-Updates für Sie – auch in Sachen
Unterstützung zur Antragsstellung Corona-Überbrückungshilfe.
Als weitere
Unterstützungshilfe steht Ihnen ein Excel-Tool zur Antragsstellung der Corona- Überbrückungshilfe
zur Verfügung. (Link: https://apps.datev.de/dnlexka/document/1018110 )
Separate Honorarvereinbarung für Überbrückungshilfe
vereinbaren
Die Kosten für Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe anfallen, zählen zu den förderfähigen Fixkosten. DATEV
empfiehlt vor Antragstellung eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten
abzuschließen. So lässt sich die steuerliche Beratung von der zum Antrag auf
Überbrückungshilfe trennen.
Auch die
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) https://www.bstbk.de/de/ stellt Steuerberatern
einen FAQ-Katalog und Checklisten für die Antragsstellung zur Verfügung – unter
anderem für Neumandanten. Außerdem weist die BStBK
darauf hin, dass einmal gestellte Anträge – soweit ihr bekannt – nicht mehr
geändert werden können.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Antragsberechtigt
sind kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige
der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Einrichtungen, die
dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Zudem müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
·
Unternehmen,
Organisationen und selbstständige unabhängig von der Mitarbeiterzahl können
Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den
Wirtschaftsstabilisierungsfond qualifizieren.
·
Die Förderung gilt
branchenübergreifend. Jedoch werden die Besonderheiten der stark betroffenen
Branchen während der Corona-Krise besonders berücksichtigt.
·
Es müssen
festgelegte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 vorgewiesen
werden. Der Umsatz muss in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60
Prozent gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein. Bei Unternehmen, die erst
nach April 2019 gegründet worden sind, betrachtet man statt der Monate April
und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich.
·
Relevant sind zudem
die Umsatzeinbußen im Antragsmonat. Dabei muss der Umsatz im Vergleich zum
Vorjahresmonat um mindestens 40 Prozent gesunken sein.
Wie hoch sind die Förderbeträge?
Überbrückungshilfe
kann für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden. Förderfähig sind fortlaufende,
im Förderzeitraum anfallenden Fixkosten der Unternehmen. Informationen zu den
förderfähigen Fixkosten gibt es in der FAQ-Liste des Bundes zur
Überbrückungshilfe. (Link https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html) Die Höhe der
Förderung bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate Juni,
Juli und August 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat.
Die Höhe des
Umsatzrückgangs bestimmt in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:
·
Umsatzeinbruch
größer als 70 Prozent = 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
·
Umsatzeinbruch
zwischen 50 und 70 Prozent = 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden
erstattet
·
Umsatzeinbruch
zwischen 40 und 50 Prozent = 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden
erstattet
Nicht gefördert
werden: Unternehmerlohn sowie Lebenshaltungskosten und Kosten für Privaträume.
So geht’s:
Vor Antragsstellung müssen
sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf der Seite
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren. Die
Aktivierung des Accounts ist mittels PIN-Brief, einem Nutzerkonto des Bundes sowie
der BayernID möglich. Hier gibt es einen
ausführlichen Leitfaden für Antragserfassende (Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Publikationen/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
Der Antrag ist nur
online und bis zum 30.9.2020 möglich. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020.
Tags:antrag, Asp, corona, datev, überbrückungshilfe, verlängerung
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